Kleingartenverein
 
Rosengarten e.V.

Satzung

Vorwort: Die Bezeichnungen aller im Satzungstext genannten Ämter und Funktionen sind geschlechtsneutral, d. h. sie können sowohl von Männern als auch von Frauen ausgeübt werden. Im Satzungstext wird auf die jeweilige Doppelnennung verzichtet.

Unsere Satzung können Sie sich auch hier als PDF herunterladen.


Inhalt der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte der Mitglieder

§ 7 Pflichten der Mitglieder

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

§ 11 Der erweiterte Vorstand

§ 12 Beiträge, Kassen- u. Rechnungswesen

§ 13 Kassen- u. Rechnungsprüfung

§ 14 Vereinsordnungen

§ 15 Satzungsänderungen, Satzungsneufassungen

§ 16 Änderungen des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins

§ 17 Schlussabstimmungen

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein trägt den Namen:
Kleingartenverein „Rosengarten“ e. V.

1.2. Er hat seinen Sitz in Frankenthal / Pfalz

1.3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht / Registergericht Ludwigshafen / Rhein eingetragen.

1.4. Der Verein besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne des § 2 BKleingG

1.5. Der Verein ist Mitglied im Stadtverband der Kleingärtner Frankenthal e. V. und somit auch indirekt im Landesverband Rheinland-Pfalz der Kleingärtner e. V.

1.6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.7. Der Verein wurde am 14. Mai 1924 gegründet.

§ 2 Ziele, Zwecke und Aufgaben des Vereins

2.1. Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut und beachtet allgemeinrechtliche Normen. Er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung und den kleingartenrechtlichen Bestimmungen (BKleingG)

2.3. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die in Dauerkleingartenanlagen eine Kleingartenparzelle zur nichterwerbsmäßigen, gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, bewirtschaften.

Er hat das Ziel, seinen Mitgliedern nach den Bestimmungen dieser Satzung die gärtnerische Betätigung im Interesse der Pflege der Familiengemeinschaft, der körperlichen und geistigen Entspannung, der Freizeitgestaltung sowie eines gedeihlichen Vereinslebens zu ermöglichen.

2.4. Seine Zwecke sind insbesondere:

2.4.1. Dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Umwelt- u- Landschaftschutzes beachtet werden;

2.4.2. Die Förderung und Erhaltung von Grünflächen und Kleingartenanlagen sowie ihre Ausgestaltung als Bestandteil des allgemein zugänglichen öffentlichen Grüns.

2.4.3. Die Förderung der Jugend zur Naturverbundenheit sowie die Förderung der Erholung und Entspannung, insbesondere durch Betätigung im Freien.

2.4.4. Die Zusammenführung aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.


2.4.5. Die fachliche Beratung aller Mitglieder und aller am Kleingartenwesen interessierten Personen.


2.5. Der Verein hat u.a. folgende Aufgaben:

2.5.1. Der Verein pachtet in seiner Funktion als Zwischenpächter vom Generalpächter (Stadtverband der Kleingärtner e. V.) in Dauerkleingartenanlagen kleingärtnerisch nutzbare Flächen und verpachtet diese mittels Unterpachtverträgen ausschließlich an seine aktiven Mitglieder weiter.

2.5.2. Er hat für eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung und Gestaltung der Anlagen und Gärten, entsprechend dieser Satzung und der Gartenordnung, Sorge zu tragen, sowie auf die Befolgung der Vereinssatzung und den jeweils gültigen Vereinsordnungen zu achten.

§ 3 Selbstlosigkeit

3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen, gut be­leu­mun­de­ten, volljährigen, geschäftsfähigen, natürliche Personen werden, sofern Sie die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen.

4.2. Die Aufnahme ist während eines Sprechtages schriftlich durch das wahrheitsgemäße Ausfüllen eines Aufnahmeantrages und Vorlage eines gültigen Ausweispapieres (möglichst mit Lichtbild) zu beantragen.

4.3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand des Vereins. Der Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ohne Begründung bekannt zu machen.

4.4. Die Erhebung und Verarbeitung der Daten der Bewerber und Mitglieder entsprechen den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

4.5. Der Verein hat aktive und passive (fördernde) Mitglieder.

4.5.1. Aktive Mitglieder sind Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die Anspruch auf die Pachtung eines Einzelgartens haben.

4.5.2. Passive Mitglieder sind Personen, die ohne Pächter zu sein, die Ziele und Zwecke des Vereins durch Zahlung von reduzierten Mitgliedsbeiträgen unterstützen.

4.6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich (Einzelheiten hierzu sind in einer Vereinsordnung geregelt).

4.7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr, sowie weiteren, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträgen.

4.8. In einer separaten Vereinsordnung ist die Ehrung langjähriger Vereinsmitglieder sowie die Ehrung von juristischen Personen und auch anderen Nichtmitgliedern, die sich um die Erfüllung der Ziele, Aufgaben und Zwecke des Vereins in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, geregelt. Vereinsmitglieder, die sich durch besondere Verdienste für den Verein hervorgetan haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werde.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

5.1. Kündigung durch das Mitglied - Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 30. September eines Jahresgegenüber dem Vorstand; der Austritt wird in diesem Fall zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Die Kündigung der Mitgliedschaft eines aktiven Mitglieds kann nur in Verbindung mit der Kündigung des Unterpachtvertrages erfolgen.

5.1.1. Der Vorstand ist ermächtigt, zu den unter 5.1. genannten Terminen in Einzelfällen abweichende Beschlüsse zu fassen.

5.2. Ausschluss aus dem Verein

5.2.1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

5.2.1.1. schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung, der Gartenordnung, der Vereinsordnungen oder von Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt oder

5.2.1.2. durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält oder

5.2.1.3. bei der Bewirtschaftung seines Kleingartens bzw. bei seinem Auftreten in der Kleingartenanlage, die Voraussetzungen der Kündigung des Kleingartenpachtvertrages nach §§ 8,9 Abs.1 Ziffer 1 BKleingG erfüllt.

5.2.2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vor­stands­sitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzu­laden. Die Gründe des beabsichtigten Aus­schlusses sind dem Mitglied mitzuteilen.

5.2.3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung des Ausschlusses schriftlich bekannt zu geben.

5.2.4. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde mit Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten.

5.2.5. Gibt der Vorstand der Beschwerde nicht statt, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht zulässig.

5.2.6. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn 5.2.6.1. das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt;

5.2.6.2. das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diese Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet;

5.2.6.3. das Mitglied mehr als ein Jahr sämtliche Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ruhen lässt und diese auch nach schriftlicher Mahnung nicht wieder aufnimmt.

5.2.7. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

5.3. Tod des Mitglieds

5.3.1. Durch den Tod des Mitgliedes endet gemäß § 38 BGB die Mitgliedschaft. Sie ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Erbberechtigte Hinterbliebene des Verstorbenen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Fortführung der Mitgliedschaft. Weitere Regelungen siehe Vereinsordnung.

5.3.2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Unabhängig von der Frage der Mitgliedschaft haben die Erben jedoch in jedem Fall offene Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden durch den Verein ist ausgeschlossen.

Die Beendigung des Pachtverhältnisses ist im Unterpachtvertrag geregelt.

§ 6 Rechte der Mitglieder

6.1. Das Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, ausgenommen in eigener Angelegenheit (vergl. § 34 BGB).

6.2. Aufgrund der aktiven Mitgliedschaft und mit dieser verbunden, besteht das Recht zur gärtnerischen Betätigung. Zur Übernahme eines Einzelgartens ist der Abschluss eines Unterpachtvertrages notwendig. Die Inhalte und Regelungen des Unterpachtvertrages sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sofern dem Mitglied ein Einzelgarten zur Nutzung überlassen worden ist, kann er dieses Recht für sich und seine Familie ausüben.

6.3. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.

6.4. Aktive und passive Mitglieder haben Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

6.4.1. Die Ausübung des Stimmrechts kann formlos per schriftliche Vollmacht auf den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner, volljährigen Sohn oder Tochter oder auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Auf ein Mitglied kann maximal ein zusätzliches Stimmrecht übertragen werden.

6.5. Neben den allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere befugt:

6.5.1. an Veranstaltungen des Vereins und an Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen.

6.5.2. Einrichtungen und Geräte des Vereins zu den vom Vorstand festgelegten Bedingungen zweckentsprechend zu benutzen.

6.5.3. im Rahmen der abgeschlossenen Verträge die Unfall- u. Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Das Mitglied kann sich darüber hinaus an der Gemeinschaftsversicherung gegen Feuerschaden und Einbruchdiebstahl beteiligen.

6.5.4. in allen Vereinsangelegenheiten beim Vorstand Auskünfte einzuholen, sowie Anträge mit Wünschen oder Beschwerden beim Vorstand schriftlich einzubringen.

6.5.5. unter Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe eine außer­ordent­liche Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Antrag muss von min­des­tens einem Drittel der Vereinsmitglieder unterschrieben und unter­stützt werden. Dem Antrag ist innerhalb von vier Wochen statt­zu­geben.

6.6. Jedes Mitglied kann während einer Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht für die zu wählenden Gremien ausüben.

6.7. Die Mitglieder sind unter Beachtung des § 5 Abs. 5.1. dieser Satzung zum Austritt aus dem Verein berechtigt.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

7.1. die Bestimmungen der vorliegenden Satzung und der jeweils gültigen Vereinsordnungen einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen inner­halb des Vereins zu verhalten. Das Mitglied erkennt die Weisungsbefugnis des Vorstandes an.

7.2. Soweit Verpflichtungen aus Gartenordnung und Unterpachtvertrag bestehen, sind diese einzuhalten, ebenso wie die Beschlüsse des Vor­standes oder der Mitgliederversammlung anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken.

7.3. den Pachtzins gemäß Unterpachtvertrag sowie Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanziellen Verpflichtungen, die sich aus den Be­schlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, entsprechend der fest­ge­legten Fälligkeit termingerecht zu entrichten. Die Forderungen des Vereins an das Mitglied sind in der vom Vorstand übersandten Rechnung er­sicht­lich und sind gemäß BGB Bringschulden. Für nicht rechtzeitig ge­leistete Zahlungen können dem Mitglied Mahngebühren und Säumnis­zu­schläge berechnet werden.


7.4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemein­schafts­leistungen zu erbringen. Für nicht ge­leistete Gemein­schafts­arbeit ist der von der Mitglieder­ver­sammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

7.5. der Treue- und Förderpflicht gegenüber dem Verein entsprechend sich innerhalb und außerhalb des Vereins loyal zu verhalten und sich nicht gegen die Zwecke des Vereins zu wenden.

7.6. die Gemeinschaftseinrichtungen schonend zu behandeln. Das Mit­glied haftet für Beschädigungen, die von ihm selbst, seinen Familien­an­ge­hörigen oder seinen Gästen verursacht werden.

7.7. bei Wohnungswechsel die neue Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Über eine Änderung der Telefonnummer ist der Vorstand eben­so schnellstens zu informieren.

7.8. Bei mehrheitlichen Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat das aktive Mitglied die Verpflichtung, sich an Investitionen in den Garten­an­lagen (z. B. Wasser- oder Stromversorgung) spätestens innerhalb einer Frist von 10 Jahren mit den für seinen gepachteten Kleingarten an­fallen­den Kosten zu beteiligen. (§ 5 Abs. 4 u. 5 BKleingG)


§ 8 Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind:

8.1.1 die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,

8.1.2. der Vereinsvorstand (geschäftsführender Vorstand), bestehend aus den im § 10 der Satzung aufgeführten Funktionsträgern,

8.1.3. der erweiterte Vereinsvorstand, bestehend aus den im § 11 dieser Satzung aufgeführten Mitgliedern.

8.2. In alle Organe des Vereins können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

8.3. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Hierzu kann der Vorstand jederzeit fachlich für die Aufgaben infrage kommende, geeignete Mitglieder oder Experten bestimmen, ohne einen besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung abzuwarten. Die Ausschüsse haben beratende Funktion.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr und zwar möglichst im ersten Quartal des Geschäfts­jahres.

9.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich ein­zu­berufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladung zu einer außer­ordent­lichen Mitglieder­ver­sammlung erfolgt wie unter 9.5. beschrieben.

9.3. Jedes Mitglied kann schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung einreichen. Sie können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen und somit der Versammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn sie mindestens vier Wochen vor Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht wurden. Der Termin wird im Anhang zur Jahresrechnung mit­ge­teilt und ist somit rechtzeitig bekannt.

9.3.1. Schriftliche Anträge zur bekanntgegebenen Tagesordnung der be­vor­stehenden Mitgliederversammlung sind mit Begründung mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Eine Beschlussfassung zu diesen Anträgen ist möglich.

9.3.2. Schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung außerhalb der Tagesordnung, die mindestens sieben Tage vor dem Ver­sammlungs­termin beim Vorstand eingegangen sind, können der Versammlung zur Beratung vorgelegt werden; eine Beschlussfassung hierzu ist gemäß § 32 BGB nicht möglich.

9.3.3. Ein Dringlichkeitsantrag während der Mitgliederversammlung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung zugelassen werden. Eine Beschlussfassung hierüber ist gemäß § 32 BGB nicht möglich.

9.3.4. Über den Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ kann nur debattiert werden. Eine Beschlussfassung darüber ist nicht möglich.

9.4. Unter 9.3.2. und 9.3.3. erwähnte Anträge werden als Tagesordnungspunkte bei der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur evtl. nochmaligen Beratung und zur Beschlussfassung vorgelegt.

9.5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vierzehn Tage vorher vom Vorstand unter Angabe des Termins, der Tagesordnung, sowie Ort und Uhrzeit durch Aushang in den Schaukästen der einzelnen Hauptwege unserer Gartenanlagen den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Zusätzlich können diese Informationen auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Weiterhin kann durch Pressemitteilungen auf den Termin der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

9.6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit dem 2. Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Stehen bei einer Mitgliederversammlung Neuwahlen des Vorstandes an, so ist von der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahlleitung ein Mitglied zu wählen, das nicht zum Personenkreis des Vorstandes gehört.

9.7. Bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei der Mitgliederversammlung obliegt der Mitgliederversammlung vor allem:

9.7.1. die Genehmigung des zuvor im Versammlungsraum zur Einsichtnahme ausgelegten Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

9.7.2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Berichtes der Gartenkommission

9.7.3. die Entgegennahme des Kassenberichtes

9.7.4. die Entgegennahme des Berichtes der Kassen- u. Rechnungsprüfer

9.7.5. die Entlastung des Vorstandes

9.7.6. die Wahl des Vorstandes

9.7.7. die Wahl der Kassenprüfer

9.7.8. die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes

9.7.9. die Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages des laufenden Geschäftsjahres

9.7.10. die Beschlussfassung über Beitragsätze, Umlagen, Darlehen, pauschale Mahngebühren, Aufnahme- und weiterer Gebühren.

9.7.11. Satzungsänderungen und / oder Satzungsneufassungen 9.7.12. die Änderung des Vereinszweckes

9.7.13. die Auflösung des Vereins

9.7.14. der Beschluss über die Zahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden sowie über die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages pro nicht geleisteter Gemeinschaftsarbeitsstunde.

9.7.15. die Erledigung der eingebrachten Anträge 9.7.16. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

9.8. Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 27 Abs. 2 BGB berechtigt, den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abzuberufen.

9.9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nachfolgend keine andere, qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.

9.10. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt in der Regel offen durch Handzeichen oder kann auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim mit Stimmzetteln durchgeführt werden.

9.11. Sind mehrere Mitglieder in ein Vereinsorgan zu wählen, liegt es im Ermessen des Versammlungs- bzw. Wahlleiters, ob er Gesamt- oder Einzelabstimmung anordnet. Bei Gesamtabstimmung sind diejenigen Mitglieder aufzufordern mit „NEIN“ zu stimmen, die auch nur einen Kandidaten nicht wählen wollen. Wird infolge der Neinstimmen keine notwendige Mehrheit zur Gesamtwahl erreicht, so muss anschließend über jeden Kandidat einzeln abgestimmt werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung einzeln ins Amt gewählt.

9.12. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.13. Zur Änderung des Zweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit gemäß § 16 dieser Satzung notwendig.

9.14. Ist bei Wahlen zwischen mehreren Kandidaten zu wählen, so entscheidet die qualifizierte Mehrheit, d. h. gewählt ist, wer mehr als fünfzig Prozent der Stimmen erhält. Wird diese Vorgabe nicht erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den bisher meisten Stimmenanteilen durchzuführen.

9.15. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Diese Personen sollen beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht.

9.16. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien, nach denen der Vorstand die Vereinsgeschäfte zu führen hat.

9.17. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die gefassten Beschlüsse wortgetreu aufzuzeichnen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und bei der nächsten Jahreshauptversammlung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 10 Der Vorstand

10.1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

10.1.1. dem Vorsitzenden

10.1.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

10.1.3. dem 1. Schriftführer

10.1.4. dem 1. Rechner
Es müssen jedoch nicht alle Vorstandsämter besetzt sein; ein Vereinsvorsitzender muss aber immer vorhanden sein.
Abwesende Mitglieder sind wählbar, wenn eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes zur Übernahme des Amtes vorliegt.

10.2. Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der 1. Schriftführer und der 1. Rechner. Je zwei von ihnen sind gemeinsam berechtigt, den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten. Mindestens einer von beiden Vertretungsberechtigten muss bei der Ausübung der Vertretung der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

10.2.1. Begrenzte Einzelvollmachten können im Rahmen der Vereinsordnung vergeben werden.

10.3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der, die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Neugewählte und / oder wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind vom amtierenden Vorstand an das Registergericht zu melden.

10.4. Scheidet der Vereinsvorsitzende während der laufenden Amtszeit aus, so ist durch den stellvertretenden Vorsitzenden kurzfristig, d. h. innerhalb von vier Wochen, zum Zwecke der Nachwahl eines Vorsitzenden, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

10.5. Scheidet ein unter 10.1.2. bis 10.1.4. genanntes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für diesen Aufgabenbereich ein Ersatzvorstandsmitglied berufen. Ist dies nicht möglich, übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder kommissarisch das Aufgabengebiet.

10.6. Wird das Ersatzvorstandsmitglied bei der nächsten Mit­glieder­ver­sammlung offiziell als Vorstandsmitglied gewählt, so bleibt es nur bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode im Amt. Danach stehen wieder für die gesamte Vorstandschaft Wahlen an.

10.7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ver­an­lasst die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen und hält die Vereinsmitglieder zur Umsetzung der gefassten Beschlüsse an, sowie ihre Pflichten gegenüber dem Verein zu erfüllen. Bei aktiven Mitgliedern achtet der Vorstand auf die Einhaltung der sich aus dem Unterpachtvertrag und der Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen.

10.8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist bei An­wesen­heit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist der geschäfts­führende Vor­stand durch Zusatzwahlen erweitert, so ist die Beschluss­fähigkeit nur ge­ge­ben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vor­sitz­ende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Sämtliche Vor­stand­sitzungen sind nicht öffentlich zugänglich.

10.8.1. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter gemäß § 10 Abs. 10.1. dieser Satzung besetzt sind.

10.9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

10.10. Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes sind bei der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes vorzutragen und zu protokollieren.

10.11. Die Führung der Kasse und die Rechnungslegung erfolgt durch den 1. Rechner, im Verhinderungsfall durch den 2. Rechner, nach Weisungen des Vereinsvorsitzenden.

10.11.1. Der 1. Vorsitzende kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis eine Geschäftsordnung erstellen, die Einzelheiten des Rechnungswesens regelt und an die der Rechner gebunden ist.

10.11.2. Für jedes Geschäftsjahr sind durch den Rechner rechtzeitig für die Mitgliederversammlung eine Überschussrechnung und ein Abschluss in schriftlicher Form zu erstellen. Im Jahresabschluss müssen Vermögen und Schulden des Vereins erkennbar sein.

10.11.3. Den Mitgliedern ist auf der Mitgliederversammlung durch den Rechner der Jahresabschluss-Kassenbericht zur Kenntnis zu bringen.

10.12. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vor­stands­mit­glieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mit­glieder­ver­sammlung festzusetzende pauschale Tätigkeits­vergütung bis zur jeweils gültigen und steuerlich zulässigen Höhe im Jahr erhalten.

10.13. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung aufgeführt sind.

10.14. Die Innen- u. Außenhaftung der Mitglieder des Vorstandes wird gemäß § 31a BGB beschränkt auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen.


§ 11 Der erweiterte Vorstand

11.1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

11.1.1. dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 10 dieser Satzung

11.1.2. Beisitzern, die den Gartenwart, den 2. Schriftführer und den 2. Rechner zu stellen haben. Unter den Beisitzern sollten möglichst auch zwei Vertreter der Wegwarte sein.

11.1.3. Auch zu diesem Gremium sind abwesende Mitglieder wählbar, wenn schriftliche Erklärungen der Mitglieder zur Übernahme der jeweiligen Ämter vorliegen.

11.2. Die unter 11.1.2. genannten Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils eine Legislaturperiode (3 Jahre) gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der, die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

11.3. Die Wahl dieser Beisitzer kann auf Vorschlag des Versammlungs- bzw. Wahlleiters in einer Gesamtabstimmung erfolgen. In der konstituierenden Sitzung dieses Organs werden den gewählten Beisitzern durch den Vorstand jeweils Aufgabengebiete zugeordnet. Der erweiterte Vorstand ist wie unter 10.12. beschrieben, ebenfalls ehrenamtlich tätig.

11.4. Bei Bedarf können auch Beisitzer während des Geschäftsjahres vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung benannt werden.

11.5. Der erweiterte Vorstand wird nach Terminplan regelmäßig, möglichst monatlich, ohne spezielle Einladung einberufen.

11.6. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, sofern er ordnungs­ge­mäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mit­glieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ver­samm­lungs­leiters. Die Anzahl der dem erweiterten Vorstand an­ge­hören­den Personen sollte möglichst ungerade sein.

11.7. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind nicht öffentlich. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes

11.8. Die Gartenkommission wird in der konstituierenden Sitzung durch den erweiterten Vorstand bestimmt.

11.8.1. Die Gartenkommission besteht aus Mitgliedern des erweiterten Vorstandes. Im Rahmen einer speziellen Vollmacht schließt die Garten­kom­mis­sion unter Vorsitz des Gartenwartes die Unterpachtverträge im Namen des Vorstandes ab.

11.8.2. Um die Ziele, Zwecke und Aufgaben der Frankenthaler Klein­garten­ver­eine zu erreichen und zu erfüllen, wurde von der Stadtverwaltung und dem Stadtverband der Kleingärtner Frankenthal, in Verbindung mit den Pachtverträgen eine Gartenordnung erstellt. Durch sogenannte Garten­begehungen überprüft die Gartenkommission die Einhaltung der in der Gartenordnung und im Unterpachtvertrag genannten Regelungen.

11.8.3. Die Mitglieder der Schätzkommission müssen vom Landesverband Rheinland-Pfalz der Kleingärtner e. V. als Schätzer zugelassen sein. Jeweils 3 Personen bilden ein Team.

11.8.4. In allen Gartenwegen gibt es Wegwarte. Sie können von den Garten­pächtern des jeweiligen Weges gewählt werden oder sie werden vom Vereinsvorstand eingesetzt. Wegwarte sind die Bindeglieder zwischen den einzelnen Gartenpächtern und dem Vorstand. Ihre Auf­gaben, Rechte und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung geregelt.

11.8.5. Die Beisitzer handeln im Sinne des geschäftsführenden Vor­standes bzw. der Geschäftsordnung und sind nicht für deren Ausführung haftbar.

§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

12.1. Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, sonstige Zahlungen sowie die Gartenpacht sind bis zu dem in der Beitragsordnung genannten und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Termin an den Verein zu entrichten.

12.2. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gebühren sind in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich und nur für Mitglieder gültig.

12.3. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfes außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einem Betrag in Höhe des dreifachen Mitgliedsbeitrages betragen. Diese Summe stellt eine Obergrenze dar. Die Erhebung der einzelnen Umlage bedarf in jedem Fall eines gesonderten Mitgliederbeschlusses.

12.4. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

12.5. Das Kassen- und Rechnungswesen wird entsprechend den Empfehlungen des Landesverbandes geführt.


§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfung

13.1. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Um die Möglichkeit von Kassenprüfungen auch bei Verhinderung eines Kassenprüfers zu gewährleisten, hat die Mitgliederversammlung einen Ersatzprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer einer Legislaturperiode (3 Jahre) gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine vor­zeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich.

13.2. Sind keine Mitglieder vorhanden, die sich zur Wahl zum Kassen­prüfer stellen, kann die Mitgliederversammlung einen Beschluss fassen, um einen externen, kostenpflichtigen Kassenprüfer zu bestellen.

13.3. Die Kassenprüfer arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Eine Weisungsbefugnis gegen­über dem Vorstand haben sie nicht.

13.4. Der von der Mitgliederversammlung zu beschließende Prüfungs­auf­trag für die Kassenprüfer, in dem die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kassenprüfer geregelt sind, ist in der Vereinsordnung für Kassenprüfer niedergeschrieben.

§ 14 Vereinsordnungen

Für folgende Bereiche der Vereinsarbeit können Vereinsordnungen gefasst werden:

14.1. Beiträge

14.2. Sitzungen

14.3. Wahlen

14.4. Ehrungen

14.5. Ordnung für das Finanz- u. Kassenwesen

14.6. Ordnung für Kassenprüfer

14.7. Mitgliedsordnung

14.8. Die unter 14.1. bis 14.7. genannten Vereinsordnungen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung und werden beim Registergericht nicht eingetragen. Nachträgliche Änderungen oder Aufhebungen dieser Vereinsordnungen müssen nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

14.9. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, zu den oben genannten Vereinsordnungen Vorstandsbeschlüsse mit ändernder oder aufhebender Wirkung zu fassen, wenn er davon ausgehen kann, dass diese Beschlüsse von der Mitgliederversammlung nachträglich genehmigt werden. Verbindlich wird eine neue Ordnung oder eine Änderung erst, wenn sie den Mitgliedern bekannt gemacht wurde. Bis zur nachträglichen Be­schluss­fassung durch die Mitgliederversammlung bleiben die Vor­stands­be­schlüsse anfechtbar.

14.10. Die Vereinsordnungen und Vorstandsbeschlüsse werden für die Vereinsmitglieder an den regelmäßigen Sprechtagen zur Einsichtnahme bereitgehalten. Über neue Vereinsordnungen und Vorstandsbeschlüsse sowie über Änderungen oder Aufhebungen bereits bestehender Ver­eins­ordnungen oder Vorstandsbeschlüssen wird in geeigneter Form informiert.


§ 15 Satzungsänderungen, Satzungsneufassungen

15.1. Werden Änderungen notwendig, so entscheidet der geschäfts­führende Vorstand, ob dies durch eine Satzungsänderung oder durch eine Neufassung der Satzung geschehen soll.

15.2. Änderungen oder Neufassungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Die notwendigen Abstimmungsmehrheiten sind in § 9 Abs. 12 genannt.

15.3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungs­änder­ungen redaktioneller Art und vom Registergericht, vom Finanzamt, von Aufsichts- oder von anderen berechtigten Behörden verlangte Änderungen dieser Satzung, selbstständig vorzunehmen, soweit diese Änderungen zur Voraussetzung der Eintragung dieser Satzung ins Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit gemacht werden. Diese Satzungs­änder­ungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 16 Änderungen des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins

16.1. Die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung über ein solches Vorhaben ist der einzige Tagesordnungspunkt.

16.2. Für den Aufhebungsbeschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit sämt­licher eingetragener Mitglieder erforderlich. Sollte die erste zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teil­nahme nicht beschlussfähig sein, entscheidet eine zweite, zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. In diesem Fall ist für den Aufhebungsbeschluss eine Zweidrittel-Mehrheit der nunmehr an­wesen­den Mitglieder erforderlich. Zwischen beiden Versammlungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Falls eine zweite Mit­glieder­ver­sammlung notwendig ist, muss bei der Einladung zu dieser Ver­samm­lung auf die veränderte Basis bei der Mehrheitsermittlung hingewiesen werden.


16.3. Sofern von der Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt werden, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende ge­mein­sam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

16.4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

16.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Kleingärtner Frankenthal e. V. oder falls dieser nicht mehr bestehen sollte, an den Landes­­verband Rheinland-Pfalz der Klein­gärtner e. V. Mainz mit der Auflage, dieses Ver­mögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Klein­garten­wesens auf gemeinnütziger Grund­lage im Sinne des Klein­gartenrechts, für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


§ 17 Schlussbestimmungen

17.1 Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Ver­eins­register in Kraft.17.2. Die bisherige Satzung vom 31. März 1989 sowie alle Beschlüsse und Ordnungen, die der neuen Satzung und den neuen Ver­eins­ordnungen entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt un­wirksam.


§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese vorstehende neue Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins Rosengarten e. V. am 25. März 2011 mit der er­forder­lichen Mehrheit beschlossen und am 01.06.2011 in das Vereinsregister Nr. 20463 eingetragen.


Frankenthal, den 01.06.2011